Gesetztestexte
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt:
Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG:
Unlauter handelt insbesondere, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
2. die Laufzeit des Vertrags,
3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.
Art. 3 Abs. 1 lit. q des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt:
Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG:
Unlauter handelt insbesondere, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.
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