Gesetztestexte


Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt:

Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG:

Unlauter handelt insbesondere, wer mittels Offertformularen, Korrektur­angeboten oder Ähnlichem für Ein­tra­gungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzei­gen­aufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzei­gen­aufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in ver­ständlicher Sprache auf Folgendes hinzu­weisen:

1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
2. die Laufzeit des Vertrags,
3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.

Art. 3 Abs. 1 lit. q des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt:

Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG:

Unlauter handelt insbesondere, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vor­gängig einen ent­sprechenden Auftrag erhalten zu haben.

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